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   KG, 29.07.2002 - 22 U 290/01   

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https://dejure.org/2002,6280
KG, 29.07.2002 - 22 U 290/01 (https://dejure.org/2002,6280)
KG, Entscheidung vom 29.07.2002 - 22 U 290/01 (https://dejure.org/2002,6280)
KG, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 22 U 290/01 (https://dejure.org/2002,6280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung ; Mieterhöhung nach Modernisierungsarbeiten; Pflichten des Verkäufers eines Miethauses oder einer vermieteten Wohnung; Eigentumsverschaffung als Hauptleistungspflicht des Verkäufers; Bestehender Zustand einer Wohnung als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers für unterlassene Mieterhöhung nach Modernisierung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1 a.F.; ; MHG § 2; ; MHG § 3; ; BGB § 278; ; BGB § 571 a.F.; ; BGB § 559; ; BGB § 559 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Durchführung einer Mieterhöhung wegen Modernisierung bei Eigentümerwechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienkauf - Haftung des Verkäufers wegen unterbliebener Mieterhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Altbau modernisiert - Mieterhöhung bei Verkauf Pflicht?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 17.07.2000 - 8 REMiet 4110/00

    Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen; Vermieterwechsel

    Auszug aus KG, 29.07.2002 - 22 U 290/01
    Durch den Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17. Juli 2000 (NJW-RR 2001, 81) ist für die Rechtsprechung der Berliner Gerichte verbindlich entschieden worden, dass der Erwerber, der nach § 571 BGB a.F. (heute § 566 BGB) in das Mietverhältnis eingetreten ist, den Mietzins (nach seinem Eigentumserwerb) nach § 3 MHG a.F. (heute § 559 BGB) erhöhen kann, auch wenn die Modernisierungsarbeiten vom Verkäufer durchgeführt wurden und vor Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden waren.
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